Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmern);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen der Firma KIST + ESCHERICH GmbH (kurz KIST + ESCHERICH genannt) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
- An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. KIST + ESCHERICH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten:
- 2/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
- 1/3 nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang,
- Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
- Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Ab Verzugseintritt können wir Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Unser Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, verlangen zu können, bleibt unberührt.
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Sollten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als 4 Monate liegen und nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten sein, die die Gestehungskosten KIST + ESCHERICHs um mehr als 5% erhöhen, sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
- Soweit wir den Liefergegenstand versenden, geht der Versand auf Kosten des Bestellers.
- Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals.
- Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Bei einem Bestellwert von unter 100 € erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 25 €.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit bzw. der Abnahmetermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Eine Lieferfrist oder ein Abnahmetermin gelten nur annähernd, sodass ein Überschreiten von bis zu 6 Wochen noch rechtzeitig ist. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung sowie gegebenenfalls die Vorbereitungen für die Aufstellung und Montage erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KIST + ESCHERICH die Verzögerung zu vertreten hat. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern bzw. abnahmebereit zu übergeben, verschieben sich die jeweiligen Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. KIST + ESCHERICH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn wir wegen Lieferausfällen von Vorlieferanten nachhaltig nicht in der Lage sind, zu liefern.
- Im Falle der Unmöglichkeit oder des Verzuges einer Verpflichtung KIST + ESCHERICH`s in Bezug auf eine Teillieferung berechtigt dies den Besteller nur zur Ausübung von Rechten in Bezug auf die Teilleistung, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Lieferung im Übrigen. Ist das nicht der Fall, so bleibt der Besteller verpflichtet, nicht beeinträchtigte Teillieferungen entsprechend den vertraglichen Regelungen abzunehmen und zu vergüten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft bzw. – falls so vereinbart – die Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
- Im Falle von Lieferverzug haftet KIST + ESCHERICH nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei das Recht zur Selbstvornahme bzw. durch Beschaffung von Dritten gemäß VII. 2. eingeschränkt ist.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KIST + ESCHERICH noch andere Leistungen, z. B: die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin Hilfsweise nach der Meldung KIST + ESCHERICHs über Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KIST + ESCHERICH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
- Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, können wir vom Besteller nach Fertigstellung der Montage oder Aufstellung des Liefergegenstandes unverzüglich die Abnahme der Lieferung verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die Abnahme bzw. die Annahme der Lieferung nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
- Sobald KIST + ESCHERICH einen Auftrag bestätigt hat, ist ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung möglich.
V. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
- KIST + ESCHERICH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
- Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden und sonstigen Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Sämtliche Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er KIST + ESCHERICH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Sach- und Rechtsmängel
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet KIST + ESCHERICH unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen des Lieferers oder denen seiner Gehilfen, insbesondere in Katalogen, Prospekten usw., in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn KIST + ESCHERICH sie schriftlich in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben hat. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn KIST + ESCHERICH sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es ist ausdrücklich so mit dem Käufer schriftlich vereinbart. Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Anwender. Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen.
Der Besteller hat zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich angezeigt werden.
Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel vorbehaltlich Ziffer VII.2. in vollem Umfang ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist.
- Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit KIST + ESCHERICH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KIST + ESCHERICH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KIST + ESCHERICH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt KIST + ESCHERICH - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, einschließlich des Versandes.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn KIST + ESCHERICH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sonstige schädigende Umwelteinflüsse - sofern sie nicht von KIST + ESCHERICH zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Nach unserem besten Wissen und Gewissen erfolgt die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden "Schutzrechte"). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter und vertragsgemäß genutzter Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KIST + ESCHERICH gegenüber dem Besteller wie folgt: KIST + ESCHERICH wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen. Ist KIST + ESCHERICH das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach dem Gesetz mit den in Ziffer VII. geregelten Haftungsgrenzen.
- Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller KIST + ESCHERICH unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller KIST + ESCHERICH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht,
- KIST + ESCHERICH alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KIST + ESCHERICH - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die KIST + ESCHERICH arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KIST + ESCHERICH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2. a. - e. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei KIST + ESCHERICH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Im Falle von Mängeln der Software tritt KIST + ESCHERICH sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar sind, haftet KIST + ESCHERICH subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KIST + ESCHERICH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. KIST + ESCHERICH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Diese Lieferbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen ab Januar 2008, und zwar solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.
XI. Datenschutz
KIST + ESCHERICH speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. Wir sind auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.
XII. Sonstiges
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
München, 01.01.2018
überabeitet Mai 2020